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Artikel zum Thema: Mindestkörperschaftsteuer
Senkung Mindestkapital für GmbH geplant
Der Begutachtungsentwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2013 sieht eine wesentliche Änderung bei den Kapitalerfordernissen für GmbHs vor. Zur Erhöhung der Attraktivität dieser Gesellschaftsform soll ab 1.7.2013 das Mindeststammkapital von derzeit 35.000 € auf 10.000 € sinken. Der bar aufzubringende Teil (Einzahlung des halben Stammkapitals) würde sich dann auf 5.000 € vermindern. Im internationalen Vergleich ist das Mindeststammkapital in Österreich derzeit vergleichsweise hoch, die vorgesehene Senkung würde eine Annäherung an den EU-Schnitt von 8.000 € bringen. Wirtschafts- und Justizministerium versprechen sich durch diese Maßnahme rund 1.000 zusätzliche GmbH-Gründungen im Jahr (Erhöhung von derzeit 8.000 Gründungen auf 9.000 Gründungen).
Als weitere Begleitmaßnahmen sieht der Begutachtungsentwurf die Verringerung der Notariats- und Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer GmbH-Gründung vor. So werden die Kosten für den Notariatsakt und erforderliche Beglaubigungen auf 602 € (bis jetzt 1.181,50 €) gesenkt. Weitere Einsparungen bringt der vorgesehene Entfall der verpflichtenden Bekanntmachung der GmbH-Eintragung in der Wiener Zeitung.
Nicht zu unterschätzen sind auch die positiven Auswirkungen bei der Mindestkörperschaftsteuer, die ja an das Mindeststammkapital geknüpft ist. Beim vorgesehenen Mindeststammkapital von 10.000 € würde sich die jährliche Mindestkörperschaftsteuer von derzeit 1.750 € auf 500 € verringern (Wirkung erst ab 2014). Von dieser Änderung profitieren dann nicht nur neu gegründete GmbHs, sondern alle GmbHs, die aufgrund von fehlenden oder sehr geringen Gewinnen bis dato eine Mindestkörperschaftsteuer von 1.750 € gezahlt haben. Die damit verbundene Verringerung des Steueraufkommens wird auf 40 bis 50 Mio. € im Jahr geschätzt.
Eine allgemeine Änderung sieht der Gesetzesentwurf auch in § 36 Abs. 2 GmbH vor. Diese Bestimmung regelt, dass der Geschäftsführer bei Verlust des halben Stammkapitals zur Einberufung einer Generalversammlung verpflichtet ist. Künftig soll auch bei Erreichen der URG-Kennzahlen (Eigenmittelquote von weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren) eine Verpflichtung zur Einberufung der Generalversammlung gesetzlich erforderlich sein.
Innerhalb der Begutachtungsfrist, welche am 22.4.2013 geendet hat, wurden einige kritische Anmerkungen eingebracht. Zum Teil wird dabei die Befürchtung geäußert, dass eine Vielzahl bestehender GmbHs eine Herabsetzung des Stammkapitals von 35.000 € auf 10.000 € vornehmen werden. Eine solche Kapitalherabsetzung wäre dann als Einlagenrückzahlung übrigens steuerfrei und könnte an Stelle einer ansonsten beabsichtigten Gewinnausschüttung treten. Über den weiteren Verlauf (Beschlussfassung im Nationalrat, allfällige Änderungen usw.) werden wir Sie selbstverständlich informieren.
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