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Artikel zum Thema: Verwaltungsvereinfachung
Der Dienstreisebegriff vor der gesetzlichen Neudefinition
Wie bereits wiederholt in der Klienten-Info (9.2005, 4 und 8.2006) zu den unterschiedlichen steuerlichen Reisebegriffen dargestellt, ist nun aufgrund des VfGH v. 22.6.2006, G 147/05 der Gesetzgeber gefordert, den Dienstreisebegriff verfassungskonform zu gestalten. Dessen Erweiterung auf lohngestaltende Vorschriften wurde nämlich mit Wirkung ab 31. Dezember 2007 aufgehoben. Der Gesetzgeber ist nunmehr gefordert eine Reisekostenregelung zu schaffen, die für alle Steuerpflichtigen gleiches Recht bringt, was derzeit leider noch in weiteren Fällen nicht zutrifft, wie aus folgenden Beispielen ersichtlich ist:
- Mindestentfernung: Während bei Berufs- und Geschäftsreisen eine Mindestentfernung (25 Km) erforderlich ist, reicht bei der Dienstreise das Verlassen des Dienstortes aus (Reise um die Ecke genügt!)
- Reisedauer: Bei der Geschäftsreise kann der Selbständige das Taggeld nur geltend machen, wenn eine Nächtigung erforderlich ist. Bei der Dienstreise erfolgt davon unabhängig die Aliquotierung nach Stunden.
- Mittelpunkt der Tätigkeit: Während bei Dienst- und Berufsreisen ein "neuer" Mittelpunkt (bei Einsatzdauer über eine Woche) entsteht, sind bei Geschäftsreisen mehrere Mittelpunkte möglich.
- 30.000 Km-Grenze: Diese gilt für Berufs- und Geschäftsreisen, während der Fiskus - entgegen der VwGH-Rechtsprechung - die Überschreitung bei Dienstreisen toleriert.
- Bildungsreise: Bei einer Mindestentfernung von 25 Km bis 5 Tage sind pauschale Tages- und Nächtigungsgelder steuerfrei. Bei Abrechnung der Nächtigung nach Beleg können max. € 81,45 im Inland verrechnet werden.
- Vereinstätigkeiten: Die Reisekostenersätze für Funktionäre sind in den Vereinsrichtlinien - abweichend vom EStG - geregelt. Nächtigungsgelder sind z.B. nicht vorgesehen, dafür sogenannte Reisekostenausgleiche. Für Dienstnehmer gelten ab 2006 - was für 2 Jahre davor nicht der Fall war - wieder die Bestimmungen des EStG, wobei aber kein Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird, wenn die Reise über eine Woche dauert. Der Sportler als Dienstnehmer, befindet sich daher immer auf Dienstreise, auch wenn er jeden Tag am gleichen Platz trainiert und genießt die steuerfreien Diäten.
Abschließend sei daher die Hoffnung ausgesprochen, dass es dem Gesetzgeber gelingt die unterschiedlichen steuerlichen Reisekostenbegriffe möglichst zu vereinheitlichen, divergierende Interessen unter einen Hut zu bringen, sowie Verwaltungsvereinfachung und gleiches Recht für alle zu schaffen.
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