previous arrow
next arrow
Slider

Wir wachsen stetig und bieten aktuell engagierten
HAK/HLW/HBLA-Absolventen (m/w/d) und Studierenden in Bereichen der Wirtschaft
interessante Aufgaben und Karriereaussichten im Bereich

Buchhaltung | Digitalisierung | Organisation

WIR ÜBER UNS

Enge partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Ihnen, in Verbindung mit unserer Fachkenntnis, kennzeichnet unsere Arbeitsweise. Das Zusammenwirken von qualifizierten und motivierten Mitarbeitern

unserer Kanzlei stellt für Sie eine ganzheitliche steuerliche und wirtschaftliche Beratung dar. Unser Branchen-Know-How optimieren wir durch laufende intensive Fortbildung.

Wir unterstützen Sie mit unserer langjährigen Erfahrung und betreuen Sie effizient, individuell, schnell und zuverlässig. Sie werden von unserem Engagement überzeugt sein.

Die Stärke unserer Kanzlei
ist unsere Kompetenz

STEUER-NEWS

Gastronomie-Info

Registrierkassen-Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar prüfen

Januar 2023

Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden. Für das Jahr 2022 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2023 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.

Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell, z.B. mithilfe der "BMF Belegcheck App", vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. In Ausnahmefällen - kein Internetzugang und kein Smartphone - ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2023) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.

Bild: © Adobe Stock - Monkey Business