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Artikel zum Thema: Schwangere

Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie - Updates

Juli 2021
Kategorien: Klienten-Info

Das Thema COVID-19 ist immer noch in den täglichen Schlagzeilen präsent. Nachfolgende Updates sollen einen Überblick über Neuerungen, Verlängerungen und sonstige wichtige Aspekte rund um die vielfältigen Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie geben.

Wirtschaftshilfen für stark betroffene Unternehmen werden verlängert

Wenngleich die jüngsten Öffnungsschritte und Lockerungen der Corona-Maßnahmen bereits erste Erholungseffekte für die Wirtschaft zeigen, sollen mittlerweile altbewährte Instrumente und Mittel zur Krisenbewältigung nicht voreilig eingestellt werden. Dem BMF folgend können wirtschaftlich stark betroffene Unternehmen bzw. Betriebe in besonders hart getroffenen Branchen weiterhin auf einen Mix aus Staatshilfen zurückgreifen. So werden Ausfallsbonus und Härtefallfonds um 3 Monate bis September 2021 verlängert (Voraussetzung ist ein 50 %iger Umsatzausfall). Der Härtefallfonds wird übrigens um 1 Mrd. € auf maximal 3 Mrd. € ausgeweitet. Ebenso wird der Verlustersatz um 6 Monate bis Dezember 2021 verlängert. Hierbei wird nunmehr ebenso ein 50 %iger Umsatzausfall anstelle von bisher 30 % für die Inanspruchnahme vorausgesetzt. Schließlich erfolgt die Ausweitung von Garantien und steuerrechtlichen Maßnahmen bis Ende 2021. Bei den Garantien handelt es sich um Überbrückungsgarantien und Haftungen, welche das Kreditrisiko vollständig abdecken - die Verlängerung erfolgt verzugs- bzw. stundungszinsenfrei.

Verlängerung der Freistellung von Schwangeren bis Ende September

Die Freistellungsregelung für schwangere Beschäftigte wird um weitere drei Monate bis Ende September 2021 verlängert. Voraussetzung für die Freistellung bei vollem Lohnausgleich ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche sind der physische Kontakt mit anderen Personen (etwa als Friseurin oder Kindergartenpädagogin) und das Fehlen einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit. Ausnahmen gelten jedoch für jene werdenden Mütter, die bereits vollen Impfschutz genießen - sie sind ab Juli von der Freistellung ausgenommen. Vergleichbares gilt für bereits freigestellte Personen, welche dem Arbeitgeber 14 Tage vorab mitteilen müssen, wann der vollständige Impfschutz eintreten wird.

Sozialversicherung bei Homeoffice im Ausland - Sonderregelung wird bis Ende 2021 verlängert

Insbesondere für Grenzpendler besteht i.Z.m. der Corona-Pandemie eine Sonderregelung für vorübergehendes coronabedingtes Homeoffice im Ausland. Demnach kommt es aufgrund der überwiegenden Homeoffice-Tätigkeit im Herkunftsland zu keiner Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit. Die Verlängerung gilt für Homeoffice-Tätigkeiten in EU/EWR und in der Schweiz bis 31.12.2021. Somit bleibt beispielsweise Österreich als bisheriges Beschäftigungsland für einen in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer weiterhin versicherungszuständig, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber vereinbart, coronabedingt die Arbeitsleistung von seinem Wohnort in Deutschland zu erbringen.

Steuerpflicht des Umsatzersatzes wird klargestellt

Wir haben bereits in der KI 04/21 die steuerliche Behandlung der diversen COVID-19-Förderungen thematisiert. Nunmehr wurde die Ertragsteuerpflicht des Umsatzersatzes explizit klargestellt. Ab der Veranlagung 2021 wird nämlich die Steuerpflicht für umsatzersetzende Zuwendungen erweitert. Somit sind ab der Veranlagung 2021 ausdrücklich auch Zuwendungen aus dem COVID-Krisenbewältigungsfonds bzw. vergleichbare Zuwendungen seitens der Bundesländer, Gemeinden usw. davon umfasst. Ebenso wurde eine Steuerpflicht des NPO-Lockdown-Zuschusses ab Veranlagung 2020 ausdrücklich gesetzlich festgehalten. Interessant ist auch das Zusammenspiel mit der neuen einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung. Grundsätzlich wäre im Rahmen der Veranlagung 2020 der Umsatzersatz mangels Steuerbarkeit und Verweis auf die Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG nicht zu berücksichtigen. Um eine Umgehung der Steuerpflicht zu vermeiden, soll jedoch der Umsatzersatz steuerlich Berücksichtigung finden, sofern er mehr als die tatsächlichen Umsätze des Jahres beträgt. Der Umsatzersatz hat dann eine wirtschaftlich bedeutsame Größenordnung erreicht, die wie ein real erzielter Umsatz behandelt werden soll.

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